Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 3

§ 3 – Viehausstellungen, Viehmärkte

(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können. normal normal Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. normal normal Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein. normal normal Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. normal normal Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben. normal normal Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein. normal normal Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. normal normal Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein. normal normal Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein. normal normal Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein. normal normal normal arabic (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden, normal normal insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden, normal normal Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Viehausstellungen und Viehmärkte müssen eingezäunt sein, um die Tiere kontrolliert ein- und auszulassen.
  • Die Wege und Plätze für Viehtransporte müssen befestigt, reinigungsfähig und desinfizierbar sein.
  • Es muss ein spezieller Platz für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen vorhanden sein, der einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden hat.
  • Räume für die vorübergehende Unterbringung von Vieh müssen leicht zu reinigen sein und ausreichend beleuchtet werden können.
  • Es müssen Einrichtungen zur Reinigung der Hände und Schuhe für das Personal sowie zur Aufbewahrung tierischer Nebenprodukte vorhanden sein.